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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs4 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/11/0016 E 17. März 1992 RS 2Stammrechtssatz
Ein Kollegialorgan entscheidet in einer nicht nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitwirkt oder Personen an der Entscheidung beteiligt sind, die als Mitglieder (etwa wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) von der Mitwirkung ausgeschlossen sind, oder bei denen es sich nicht um Mitglieder dieses Kollegialorganes handelt
(Hinweis E 22.10.1987, 87/09/0184).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997120160.X01Im RIS seit
08.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010