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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 12 Abs 2 Stmk NatSchG 1976 normiert das Erfordernis einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde für die Vornahme von Veränderungen eines geschützten Landschaftsteiles; § 20 Abs 1, der im Wege der Verweisung von § 12 Abs 1 und § 5 Abs 6 Stmk NatSchG 1976 hier anzuwenden ist, regelt die Formerfordernisse eines Antrages. Diesen insoweit einschlägigen Regelungen ist keine Einschränkung des Kreises der Antragsberechtigten, etwa auf den Grundeigentümer, zu entnehmen. Daraus folgt, dass ein naturschutzbehördliches Bewilligungsverfahren über Antrag desjenigen einzuleiten (und mit Bescheid abzuschließen) ist, der ein bestimmtes nach den Verwaltungsvorschriften einer Bewilligung bedürftiges Vorhaben ausführen will oder für ein bereits ausgeführtes oder begonnenes Vorhaben nachträglich eine Bewilligung erwirken will. Dies kann (auch) der Grundeigentümer sein; diese Eigenschaft ist aber nicht Voraussetzung der Antragslegitimation. Bei einer Regelung wie der vorliegenden führt die Tatsache des Eigentums an der vom Vorhaben erfassten Grundfläche nicht einmal zu einem rechtlichen Interesse bzw. einem Rechtsanspruch auf Versagung einer Bewilligung in einem Verfahren, das über Antrag eines vom Grundeigentümer verschiedenen Antragstellers eingeleitet wurde (vgl zB das Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, Zl 96/10/0238).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998100376.X08Im RIS seit
22.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011