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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §39 Abs3;Rechtssatz
§ 6 StPO trifft nach dem klaren Wortlaut des Einleitungssatzes des Abs 1 insgesamt Regelungen für "die in diesem Gesetz bestimmten Fristen"; eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 6 StPO auf "strafgerichtliche" Fristen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Bei der im § 39 Abs 3 StPO normierten Frist von vierzehn Tagen handelt es sich um eine "in diesem Gesetz", nämlich in der StPO, "bestimmte Frist". Auch sonst ist dem Gesetz keine Anordnung des Inhalts zu entnehmen, dass § 6 StPO nur die für das gerichtliche Strafverfahren normierten Fristen beträfe, die im § 39 Abs 3 StPO normierte Frist für das dort geregelte Justizverwaltungsverfahren hingegen nicht. Angesichts der hier anzuwendenden Regelung des § 6 Abs 3 StPO hätte die belangte Behörde den Tag des Postenlaufes bei der Berechnung der Frist nicht einrechnen dürfen (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2000, B 647/99).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100155.X02Im RIS seit
10.05.2001