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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich mit den Richtverwendungen, die nach den im jeweiligen Beschwerdefall in Betracht kommenden Verwendungsgruppen (und allenfalls auch Dienstzulagen-Gruppen; diese spielen im Beschwerdefall keine Rolle) im neuen PT-Schema heranzuziehen sind, setzt voraus, dass die Dienstbehörde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die dafür maßgebenden gesetzlichen Kriterien (hier: nach PT 5 und PT 6) herausarbeitet. Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgaben (Richtverwendungen) ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt der (maßgebenden) Richtverwendung(en) (der zu Grunde liegenden Arbeitsplätze) haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus § 8 Abs. 1 DVG kommt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die nach den im Gesetz genannten an Hand der (maßgebenden) Richtverwendungen(en) näher herausgearbeiteten Kriterien zur Kenntnis gebracht worden sind, besteht für ihn überhaupt erst die Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120248.X05Im RIS seit
11.07.2001