Rechtssatz
§ 78a BDG 1979 regelt ausdrücklich nur die Dienstfreistellung für Gemeindemandatare, ohne damit - wie dem in den Materialien zu § 78a BDG 1979 enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit des Karenzurlaubes zu entnehmen ist - eine abschließende Regelung über eine Entbindung von Dienstpflichten zu diesem Zweck zu treffen. Umso weniger erweist sich der Umkehrschluss, dass nämlich für die Bewerbung um ein Gemeinderatsmandat die Gewährung von Sonderurlaub schlechthin ausgeschlossen sei, als gerechtfertigt.
Im RIS seit
04.05.2001