RS Vwgh 2001/3/21 98/12/0196

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVV 1981 §2 Z5 litd;

Rechtssatz

Mangelt es vom Beamten begehrten Feststellungen an einer ausdrücklichen rechtlichen Grundlage, sind sie vielmehr dem Grunde nach auf ihm von der Dienstbehörde erster Instanz erteilte Weisungen zurückzuführen, ist diesfalls nach der Judikatur für Feststellungen die Behörde zuständig, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 407, bzw. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088, VwSlg 14483 A/1996).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120196.X01

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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