Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mangelt es vom Beamten begehrten Feststellungen an einer ausdrücklichen rechtlichen Grundlage, sind sie vielmehr dem Grunde nach auf ihm von der Dienstbehörde erster Instanz erteilte Weisungen zurückzuführen, ist diesfalls nach der Judikatur für Feststellungen die Behörde zuständig, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 407, bzw. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088, VwSlg 14483 A/1996).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120196.X01Im RIS seit
22.02.2002