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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §75;Rechtssatz
Der Anspruch eines Beamten auf Verwendungszulage nach § 75 GehG 1956 setzt voraus, dass der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der zumindest überwiegend einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120047.X01Im RIS seit
05.06.2001