RS Vwgh 2001/3/21 98/12/0047

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §75;

Rechtssatz

Der Anspruch eines Beamten auf Verwendungszulage nach § 75 GehG 1956 setzt voraus, dass der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der zumindest überwiegend einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120047.X01

Im RIS seit

05.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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