RS Vwgh 2001/3/21 99/12/0140

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §1;
LGehG OÖ 1956 §30a Abs1 Z3;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob sich das dem Bescheid betreffend die Bemessung der Leiterzulage zu Grunde gelegte Ausmaß an Mehrdienstleistungen wesentlich geändert hat oder nicht, ist darauf abzustellen, ob die weiterhin erbrachten Mehrdienstleistungen regelmäßig (im Durchschnitt) über das dem genannten Bemessungsbescheid zu Grunde gelegte Ausmaß hinausgingen. Dabei ist zu beachten, dass nicht bereits jede solcher Art ermittelte "Überstundendifferenz" (also z.B. im geringfügigen Ausmaß von einer oder zwei Überstunden) zur Neubemessung der Leiterzulage zu führen hat, weil die quantitative Mehrleistungskomponente im Regelfall in ihrer Bedeutung als Bemessungsfaktor hinter der qualitativen Mehrleistungskomponente zurücktritt und sie wegen ihres Pauschalcharakters jeweils Überstunden in einem bestimmten Bereich erfasst, sodass Schwankungen innerhalb eines solchen Bereiches, soweit die jeweilige Obergrenze nicht überschritten oder die jeweilige Untergrenze nicht unterschritten wird, nicht zur Neubemessung zu führen haben.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120140.X01

Im RIS seit

05.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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