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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11994NN01/11/D3 EU-Beitrittsvertrag Anh1 11D3;Rechtssatz
Mit der beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bekämpft der Antragsteller die Abweisung seines Antrags auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 381/1925 für die fachliche Ausbildung von Doktoren der gesamten Heilkunde auf dem Gebiete der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an einer österreichischen Universität. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts eine einstweilige Anordnung durch vorläufige Zulassung des Antragstellers zu einem näher bezeichneten zahnärztlichen Lehrgang zu erlassen. Über diesen Antrag entscheidet im Hinblick auf § 14 Abs. 2 VwGG, der die Aufgaben des Berichters taxativ aufzählt, ein gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeter Senat.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61988J0143 Zuckerfabrik Süderdithmarschen Soest VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001100017.A07Im RIS seit
04.08.2010Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011