RS Vwgh 2001/3/21 98/10/0376

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Rechtssatz

Die Frage, wem in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung (und - gegebenenfalls - Antragslegitimation) zukommt, ist nicht anhand von § 8 AVG allein zu lösen. Vielmehr gewinnen die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I (2. Auflage), § 8 AVG E 31, 32 referierte hg Rechtsprechung).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100376.X07

Im RIS seit

22.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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