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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Frage, wem in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung (und - gegebenenfalls - Antragslegitimation) zukommt, ist nicht anhand von § 8 AVG allein zu lösen. Vielmehr gewinnen die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I (2. Auflage), § 8 AVG E 31, 32 referierte hg Rechtsprechung).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998100376.X07Im RIS seit
22.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011