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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Für die Gliederung der Arbeitsplatzbeschreibung sind jene Kriterien maßgebend, die vom Gesetzgeber für die Einstufung als maßgebend angesehen wurden. Ausschlaggebend sind dafür die in der Anlage 1 zum BDG 1979 für die verschiedenen Verwendungsgruppen zum Teil durch allgemeine Umschreibungen in Verbindung mit Richtverwendungen, zum Teil - wie im Beschwerdefall - nur durch Richtverwendungen getroffenen Vorgaben. Neben diesen "Anlagerichtverwendungen" sind auch die durch Verordnung (hier: in der PT-ZV) nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 geschaffenen weiteren Richtverwendungen maßgebend (im Folgenden PT-ZV-Richtverwendungen). Aus dieser Systematik ergibt sich aber auch, dass die für die Verordnungsermächtigung zur Schaffung weiterer Richtverwendungen in § 229 Abs. 3 Satz 3 BDG 1979 genannten Kriterien auch für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes im Einzelfall relevant sein müssen. Insofern kommt diesen Kriterien in Verbindung mit den Anlagerichtverwendungen sowie PT-ZV-Richtverwendungen im PT-Schema (auch für die Einzelfallbeurteilung) die Bedeutung zu, die im Funktionszulagenschema die für die Arbeitsplatzbewertung im Gesetz genannten "abstrakten" Kriterien (etwa nach § 137 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 für den "Allgemeinen Verwaltungsdienst") haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Februar 2001, 94/12/0048, ausgesprochen hat, kann dabei zur weiteren Vorgangsweise auf die in der Judikatur zum (später eingeführten) Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120248.X04Im RIS seit
11.07.2001