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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs5;Rechtssatz
Der erkennende Senat hält an seiner zu § 47 Abs. 5 VwGG ergangenen Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 1993, 92/10/0456) fest, wonach die Frage, für welchen Rechtsträger der Unabhängige Verwaltungssenat handelt, nach dem Gegenstand des Verfahrens und den in diesem Verfahren zu vollziehenden Rechtsvorschriften zu beantworten ist (vgl. hiezu auch die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1998, 98/17/0011, und 98/17/0052, jeweils mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100114.X02Im RIS seit
08.06.2001