RS Vfgh 2001/12/6 A5/01

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Veröffentlicht am 06.12.2001
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Index

31 Bundeshaushalt
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
FAG 1967 §21
F-VG 1948 §3 Abs2
F-VG 1948 §2, §4

Leitsatz

Abweisung der zulässigen Klage einer Gemeinde gegen ein Bundesland auf Rückzahlung von Landesumlagen bzw Feststellung des Nichtbestehens einer Pflicht zur Leistung von Landesumlagen durch die Klägerin; Umlageberechtigung nicht am durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf orientiert; keine Überschreitung der finanzverfassungsrechtlichen Grenzen

Rechtssatz

Zulässigkeit der Klage einer Gemeinde betreffend einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen ein Bundesland, dessen Wurzel im öffentlichen Recht, nämlich im Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz, liegt.

Nach §3 Abs2 F-VG 1948 iVm §21 Abs1 FAG 1967 ist eine Umlageberechtigung der Länder gegeben, die sich nicht mehr an einem durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf orientiert, sondern deren verfassungsrechtliche Grenzen sich aus den §2 und §4 F-VG 1948 ergeben.

Es ist davon auszugehen, daß §3 Abs2 F-VG 1948 nach wie vor in der durch §21 Abs1 FAG 1967 modifizierten Fassung in Geltung steht.

Somit sind jene Ausführungen der klagenden Partei, die auf den bereits gedeckten Finanzbedarf der beklagten Partei verweisen, rechtlich ohne Relevanz, läßt doch die Rechtslage die Erhebung der sog. Landesumlage (weiterhin) unabhängig davon zu, ob nun der finanzielle Bedarf der beklagten Partei durch sonstige Einnahmen gedeckt ist oder nicht.

Keine Überschreitung der in §2 und §4 F-VG 1948 gesetzten Grenzen; ab 1997 keine Erzielung von Gebarungsüberschüssen, sondern lediglich Verringerung der Netto-Neuverschuldung.

Entscheidungstexte

  • A 5/01
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.12.2001 A 5/01

Schlagworte

Finanzverfassung, Finanzausgleich, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:A5.2001

Dokumentnummer

JFR_09988794_01A00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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