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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11994NN01/11/D3 EU-Beitrittsvertrag Anh1 11D3;Rechtssatz
Der zahnärztliche Beruf kann nach § 17 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 zum einen unter der Berufsbezeichnung Zahnarzt, zum anderen unter der Berufsbezeichnung Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgeübt werden. Das Ärztegesetz nimmt mit dieser Differenzierung darauf Rücksicht, dass nach der Rechtslage bis zum Ende des Übergangszeitraumes der Umsetzung der Richtlinie 78/686/EG des Rates auch Ärzte, die die Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nach der Verordnung BGBl. Nr. 381/1925 absolviert haben, weiterhin berechtigt sind, den Beruf des Zahnarztes auszuüben, dass aber in Hinkunft nur mehr die Ausbildung zum "Zahnarzt" entsprechend der Richtlinie 78/686/EG möglich ist (diese Bezeichnung wurde von Österreich auch an die Europäische Kommission nach Art. 3 der Richtlinie notifiziert). Die drohende Gefahr, als deutscher Staatsbürger nicht mehr die Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nach der Verordnung BGBl. Nr. 381/1925 in Österreich absolvieren zu können, begründet jedoch keine Dringlichkeit iSd Rechtsprechung des EuGH zum provisorischen Rechtsschutz.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61988J0143 Zuckerfabrik Süderdithmarschen Soest VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001100017.A06Im RIS seit
04.08.2010Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011