RS Vwgh 2001/3/21 AW 2001/10/0017

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1N
E3L E06205000
E6J
59/04 EU - EWR
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

11994NN01/11/D3 EU-Beitrittsvertrag Anh1 11D3;
31978L0686 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Zahnarzt Art19b idF 11994NN01/11/D3;
31978L0686 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Zahnarzt Art3 idF 11994NN01/11/D3;
61988CJ0143 Zuckerfabrik Süderdithmarschen Soest VORAB;
61989CJ0213 Factortame VORAB;
61993CJ0465 Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH VORAB;
ÄrzteG 1998 §17 Abs1;
EURallg;
ZahnärzteausbildungsO 1925;

Rechtssatz

Der zahnärztliche Beruf kann nach § 17 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 zum einen unter der Berufsbezeichnung Zahnarzt, zum anderen unter der Berufsbezeichnung Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgeübt werden. Das Ärztegesetz nimmt mit dieser Differenzierung darauf Rücksicht, dass nach der Rechtslage bis zum Ende des Übergangszeitraumes der Umsetzung der Richtlinie 78/686/EG des Rates auch Ärzte, die die Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nach der Verordnung BGBl. Nr. 381/1925 absolviert haben, weiterhin berechtigt sind, den Beruf des Zahnarztes auszuüben, dass aber in Hinkunft nur mehr die Ausbildung zum "Zahnarzt" entsprechend der Richtlinie 78/686/EG möglich ist (diese Bezeichnung wurde von Österreich auch an die Europäische Kommission nach Art. 3 der Richtlinie notifiziert). Die drohende Gefahr, als deutscher Staatsbürger nicht mehr die Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nach der Verordnung BGBl. Nr. 381/1925 in Österreich absolvieren zu können, begründet jedoch keine Dringlichkeit iSd Rechtsprechung des EuGH zum provisorischen Rechtsschutz.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61988J0143 Zuckerfabrik Süderdithmarschen Soest VORAB
EuGH 61989J0213 Factortame VORAB
EuGH 61993J0465 Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001100017.A06

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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