RS Vwgh 2001/3/21 98/10/0401

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Index

L55055 Nationalpark Biosphärenpark Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NationalparkG Hohe Tauern Slbg §27 Abs1;
NationalparkG Hohe Tauern Slbg §4 Abs2 Z3;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Die vom Beschuldigten zur Begründung des Vorliegens eines entschuldigenden Rechtsirrtums vertretene Auffassung, dass der Wortlaut des § 4 Abs 2 Z 3 Slbg NationalparkG Hohe Tauern den Schluss nahe lege, dass "ein Steig nicht unter die angeführten Maßnahmen fällt und andererseits auf Grund der landwirtschaftlichen Nutzung und Bewirtschaftung ausgenommen ist", trifft nicht zu; aus der Sicht des Beschuldigten wären Zweifel über die Richtigkeit seiner Auffassung jedenfalls angebracht gewesen. Sollte der Beschuldigte tatsächlich auf Grund von § 4 Abs 2 Z 3 Slbg NationalparkG Hohe Tauern gemeint haben, die Anlage des Weges bedürfe keiner Bewilligung, könnte dies einen entschuldigenden Rechtsirrtum nur dann begründen, wenn ihm die zutreffende Auslegung der Vorschrift ohne sein Verschulden unbekannt geblieben wäre. Davon könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte Erkundigungen bei der für die Erteilung von Bewilligungen nach § 4 Slbg NationalparkG Hohe Tauern zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft, eingeholt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100401.X05

Im RIS seit

10.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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