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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Aus § 107 Abs. 2 WRG ergibt sich, dass dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid Rechtskraftwirkung auch gegenüber der übergangenen Partei zukommt, unabhängig davon, aus welchen Gründen ihre Beiziehung im wasserrechtlichen Verfahren unterblieben sein mag.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070284.X02Im RIS seit
12.11.2001