RS Vwgh 2001/3/22 2000/07/0284

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs2 idF 1990/252;

Rechtssatz

Aus § 107 Abs. 2 WRG ergibt sich, dass dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid Rechtskraftwirkung auch gegenüber der übergangenen Partei zukommt, unabhängig davon, aus welchen Gründen ihre Beiziehung im wasserrechtlichen Verfahren unterblieben sein mag.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070284.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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