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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / DisziplinarrechtRechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Verlängerung der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung des beschwerdeführenden Rechtsanwaltes wegen (noch nicht rechtskräftiger) strafgerichtlicher Verurteilung zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen des Verbrechens der Veruntreuung von S 3.754.084,-- nach §133 Abs1 und Abs2 2. Fall StGB.
Es liegt - weiterhin (vgl. B v 23.07.01, B970/01) - wegen zu besorgender schwerwiegender Nachteile für das Ansehen des Standes, besonders im Hinblick auf die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung, offenkundig im zwingenden öffentlichen Interesse, daß dem Antragsteller die Berufsausübung vorläufig untersagt bleibt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1563.2001Dokumentnummer
JFR_09988793_01B01563_01