RS Vfgh 2001/12/7 B1563/01

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Veröffentlicht am 07.12.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Verlängerung der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung des beschwerdeführenden Rechtsanwaltes wegen (noch nicht rechtskräftiger) strafgerichtlicher Verurteilung zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen des Verbrechens der Veruntreuung von S 3.754.084,-- nach §133 Abs1 und Abs2 2. Fall StGB.

Es liegt - weiterhin (vgl. B v 23.07.01, B970/01) - wegen zu besorgender schwerwiegender Nachteile für das Ansehen des Standes, besonders im Hinblick auf die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung, offenkundig im zwingenden öffentlichen Interesse, daß dem Antragsteller die Berufsausübung vorläufig untersagt bleibt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1563.2001

Dokumentnummer

JFR_09988793_01B01563_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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