RS Vwgh 2001/3/22 2001/07/0029

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0219 E 10. August 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG kann nur unter den im Abs 1 dieses Paragrafen taxativ aufgezählten Gründen erfolgen. Eine in einem Bescheid, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist, von der bescheiderlassenden Beh vertretene verfehlte Rechtsansicht stellt aber keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 1 bis Z 3 AVG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070029.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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