RS Vwgh 2001/3/22 97/03/0176

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1;
StGG Art13;
StGG Art6;
StVO 1960 §84 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH teilt die Bedenken, dass eine Auslegung, wonach Tankstellen nur gemäß § 84 Abs. 1 StVO 1960 angekündigt werden dürften, eine verfassungswidrige Einschränkung der Erwerbsfreiheit bzw. der Meinungsfreiheit darstelle, nicht und sieht sich nicht veranlasst, einen Antrag auf Gesetzesprüfung gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den VfGH hinsichtlich des Wortes "nur" im § 84 Abs. 1 StVO 1960 zu stellen. Wenn nämlich der Gesetzgeber bestimmt, dass die Ankündigungen für im § 84 Abs. 1 StVO 1960 genannte Einrichtungen nur in der im Gesetz bestimmten Form erfolgen dürfen, so ist dies aus Gründen der Verkehrssicherheit damit zu rechtfertigen, dass für die Verkehrsteilnehmer ein spezifisches Informationsbedürfnis für diese Einrichtungen besteht und diesem Informationsbedürfnis in einer einheitlichen Ausgestaltung der Ankündigung entsprochen werden soll, damit die Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus beansprucht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997030176.X02

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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