RS Vfgh 2001/12/7 B1548/01

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Veröffentlicht am 07.12.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Abweisung der Berufung der antragstellenden Miteigentümergemeinschaft gegen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der gemeinschaftlichen Einkünfte für 1991 und 1992 bis 1994 nach §188

BAO.

Da die Antragsteller im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung der strittigen Abgabenbeträge haben, hätten sie darzulegen gehabt, warum deren (vorläufige) Entrichtung - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht der jeweiligen konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1548.2001

Dokumentnummer

JFR_09988793_01B01548_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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