RS Vwgh 2001/3/22 97/03/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung
94/01 Schiffsverkehr

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
SchiffahrtsG 1990 §78 Abs2 Z2 idF 1995/429;
SchiffahrtsG 1990 §81 Abs1 idF 1995/429;

Rechtssatz

Ist das Vermögen des Gemeinschuldners seiner freien Verfügung entzogen, kann keinesfalls mehr von einer "finanziellen Leistungsfähigkeit" im Sinne der §§ 78 Abs. 2 Z. 2 und 81 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 429/1995 gesprochen werden (nach § 81 Abs. 1 leg. cit. hat "der Konzessionswerber durch geeignete Unterlagen nachzuweisen ..., daß er über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß wird verfügen können, die ..."). Auf dieser Linie liegt es auch, wenn die GewO 1994 einen Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes (u.a.) bereits an die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers knüpft (§ 13 Abs. 3). Dass ein Beschluss des Konkursgerichtes betreffend die Eröffnung des Konkurses vorliegt, ist unstrittig. Damit kann aber der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bereits aus der Eröffnung des Konkurses auf eine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers schloss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997030201.X04

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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