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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs2;Rechtssatz
Bei einer Übertretung nach § 137 Abs. 3 lit. g WRG handelt es sich um ein Dauerdelikt. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 erster Satz VStG erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu laufen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070046.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010