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L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Verfahren zur Erlangung einer Ausübungsberechtigung für die Tätigkeit des Abfallsammlers und Abfallbehandlers ist ein (bloßes) Anmeldungsverfahren; ein Genehmigungsverfahren ist nicht vorgesehen. Der im § 83 Abs. 1 letzter Satz Krnt AWO 1994 geforderte "Nachweis" der für die geplante Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Behörde überhaupt in die Lage versetzt wird, ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 84 Krnt AWO 1994 zu der Frage durchzuführen, ob für die Ausübung der angemeldeten Tätigkeit die Voraussetzungen vorliegen. Dieser "Nachweis" ist in seiner Funktion mit dem "Projekt" im Genehmigungsverfahren zu vergleichen. Eine Beweislastumkehr oder ein Abgehen vom Grundsatz der Amtswegigkeit im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG stellt er nicht dar. Es handelt sich lediglich um eine Form der auch dem § 39 AVG immanenten Mitwirkungspflicht der Partei (Hinweis: E 5. Dezember 2000, 99/06/0152).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070275.X02Im RIS seit
17.10.2001Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009