Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist bei ihrer inhaltlichen Prüfung an die Ergebnisse des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht gebunden, sie hat eine eigenständige Prüfung des Sachverhaltes, der Beweiswürdigung und der Beurteilung der Rechtsfragen vorzunehmen. Bei einer festgestellten Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz hat sie dieses zu ergänzen oder neu durchzuführen, wobei sie hiezu die Beweise selbst aufnehmen oder allenfalls die Behörde erster Instanz heranziehen kann (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 auf Seiten 579 f angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030294.X03Im RIS seit
08.05.2001Zuletzt aktualisiert am
21.11.2009