RS Vwgh 2001/3/22 98/03/0294

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist bei ihrer inhaltlichen Prüfung an die Ergebnisse des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht gebunden, sie hat eine eigenständige Prüfung des Sachverhaltes, der Beweiswürdigung und der Beurteilung der Rechtsfragen vorzunehmen. Bei einer festgestellten Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz hat sie dieses zu ergänzen oder neu durchzuführen, wobei sie hiezu die Beweise selbst aufnehmen oder allenfalls die Behörde erster Instanz heranziehen kann (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 auf Seiten 579 f angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030294.X03

Im RIS seit

08.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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