RS Vfgh 2001/12/7 B965/01

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Veröffentlicht am 07.12.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug mehr zugänglich

Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung in einem Vergabeverfahren betreffend "laufende Arbeiten an Elektroeinrichtungen" in städtischen Gebäuden nach dem Wr LandesvergabeG.

Spätestens ab dem Widerruf des zugrundeliegenden Vergabeverfahrens durch die ausschreibende Stelle am 24.05.01 kann der angefochtene Bescheid keine Rechtswirkungen mehr entfalten, die einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich wären.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B965.2001

Dokumentnummer

JFR_09988793_01B00965_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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