Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug mehr zugänglich
Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung in einem Vergabeverfahren betreffend "laufende Arbeiten an Elektroeinrichtungen" in städtischen Gebäuden nach dem Wr LandesvergabeG.
Spätestens ab dem Widerruf des zugrundeliegenden Vergabeverfahrens durch die ausschreibende Stelle am 24.05.01 kann der angefochtene Bescheid keine Rechtswirkungen mehr entfalten, die einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich wären.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B965.2001Dokumentnummer
JFR_09988793_01B00965_01