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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
§107 Abs. 2 WRG idF 1990/252 bedeutet eine Rechtskrafterstreckung auch auf übergangene Parteien. Diese Erweiterung der Rechtskraftwirkung tritt allerdings nur dann ein, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, die auch öffentlich kundgemacht wurde (Hinweis: E 25. Juni 1991, 88/07/0001).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070284.X01Im RIS seit
12.11.2001