RS Vwgh 2001/3/22 98/03/0294

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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L00042 Amt der Landesregierung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §371a;
GO AdLReg Krnt 1999 §12;
GO AdLReg Krnt 1999 §13;
VwGG §23 Abs2;

Rechtssatz

Eine Amtsbeschwerde des Landeshauptmannes im Sinne des § 371a Gewerbeordnung 1994 ist keine Beschwerde der in § 23 Abs. 2 VwGG genannten Rechtsträger. Im Übrigen bestehen keine begründeten Bedenken, weshalb die vom Landesamtsdirektor für den Landeshauptmann gefertigte Beschwerde diesem nicht zuzurechnen sein sollte (vgl. die §§ 12 und 13 der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Dezember 1998, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird; K-GOA, LGBl. Nr. 7/1999).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030294.X01

Im RIS seit

08.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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