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L00042 Amt der Landesregierung KärntenNorm
GewO 1994 §371a;Rechtssatz
Eine Amtsbeschwerde des Landeshauptmannes im Sinne des § 371a Gewerbeordnung 1994 ist keine Beschwerde der in § 23 Abs. 2 VwGG genannten Rechtsträger. Im Übrigen bestehen keine begründeten Bedenken, weshalb die vom Landesamtsdirektor für den Landeshauptmann gefertigte Beschwerde diesem nicht zuzurechnen sein sollte (vgl. die §§ 12 und 13 der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Dezember 1998, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird; K-GOA, LGBl. Nr. 7/1999).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030294.X01Im RIS seit
08.05.2001Zuletzt aktualisiert am
21.11.2009