RS Vwgh 2001/3/22 97/03/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §48 Abs3;

Rechtssatz

Personen, denen der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden ist, kommt die Rechtsstellung als Mitbeteiligter nicht zu, weil durch den Erfolg der Anfechtung nur jene Personen in ihren rechtlichen Interessen berührt werden können, denen gegenüber der angefochtene Bescheid wirksam geworden ist (Hinweis E 10.5.1979, 97, 99/78, VwSlg 9837 A/1979). Daran ändert auch nichts, wenn die Einschreiterin von der belangten Behörde "eingeladen" wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Dies schon deshalb, weil keine Rede davon sein kann, es würde eine gesetzliche Grundlage für eine derartige Vorgangsweise der belangten Behörde bestehen. Im Übrigen würde selbst der Umstand, dass die Einschreiterin in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligte bezeichnet worden wäre, was nicht der Fall ist, weder ihre rechtliche Stellung als Mitbeteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG noch einen Anspruch auf Aufwandersatz begründen (Hinweis E 28.9.1992, 91/10/0205); dies gilt umso mehr für die im Gesetz nicht vorgesehene "Einladung" durch die belangte Behörde.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997030201.X05

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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