RS Vwgh 2001/3/22 97/03/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
GewO 1994 §87 Abs1;
KO §1 Abs1;
KO §83 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §78 Abs2 idF 1995/429;
SchiffahrtsG 1990 §84 Abs2 idF 1995/429;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Gewerbeberechtigung handelt es sich um ein persönliches Recht, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehört, sodass sich auch die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf dieses Recht beziehen und ihm im Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung Parteistellung jedenfalls nicht in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechtsanspruches zukommt (Hinweis E 28.1.1997, 97/04/0007). Da der Charakter der nach dem Schiffahrtsgesetz 1990 verliehenen Konzession jenem einer Gewerbeberechtigung nach der GewO 1994 gleicht, sieht sich der VwGH veranlasst, die vordargestellten Grundsätze (im Zusammenhang mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung) auf die Entziehung der Konzession (zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt) nach dem Schiffahrtsgesetz 1990 zu übertragen.

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Masseverwalter öffentlicher Verkehr Fluglinien Schiffahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997030201.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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