RS Vwgh 2001/3/22 2000/07/0046

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0130 E 20. Februar 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 32 WRG. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen (Hinweis E 15.9.1987, 87/07/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070046.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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