RS Vwgh 2001/3/22 97/03/0176

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs1;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;

Rechtssatz

Durch das Wort "Ansonsten" in § 84 Abs. 2 StVO 1960 wird eine Abgrenzung zur Regelung des Abs. 1 vorgenommen. Nur andere als im Abs. 1 dargestellte Ankündigungen unterliegen dem Verbot des Abs. 2, wobei weiters der Abs. 3 einen Ausnahmetatbestand zum Verbot des - und zwar nur - Abs. 2 normiert. Der als Ausnahme zum Regelungssystem der Abs. 2 und 3 (Verbot mit Ausnahmebewilligungstatbestand) gestaltete Abs. 1 des § 84 StVO 1960 ist dabei wiederum so gefasst, dass nach seinem klaren Wortlaut ("... nur ...") die Ankündigungen für die darin genannten Einrichtungen nur in der im Gesetz bestimmten Form (Hinweiszeichen "Pannenhilfe" bzw. "Tankstelle") erfolgen dürfen. Das heißt aber auch, dass das Gesetz eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 für eine andere Form der Ankündigung (als mit den Richtzeichen "Pannenhilfe" bzw. "Tankstelle") nicht vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997030176.X01

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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