RS Vwgh 2001/3/22 97/03/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;

Rechtssatz

Ein schriftlicher Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (Hinweis B 14.2.1997, 96/19/2385). Da dem Zweitbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukam, würde eine Zustellung der Erledigung an ihn somit noch nicht bedeuten, dass "ein Bescheid erlassen wurde". Der Beschwerdefall ist aber insoweit besonders gelagert, als die angefochtene Erledigung nach der Zustellverfügung sowohl für den Erstbeschwerdeführer als auch für den Zweitbeschwerdeführer bestimmt, also auch an den Erstbeschwerdeführer als Empfänger im formellen Sinn gerichtet ist (Hinweis E 6.5.1997, 87/08/0022). Wenn die an den Erstbeschwerdeführer gerichtete Erledigung (offenkundig im Hinblick auf eine Postsperre) durch das Zustellorgan an den Zweitbeschwerdeführer im Wege einer "Nachsendung" weitergeleitet wurde, so gründet sich dies also nicht auf eine in Bezug auf die Person des Empfängers (des Erstbeschwerdeführers) verfehlte Zustellverfügung, weshalb auch eine Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen möglich war (Hinweis E VS 28.5.1962, 1936/60, VwSlg 5814 A/1962).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997030201.X03

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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