RS Vwgh 2001/3/23 2000/19/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2001
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Arbeitswilligkeit setzt nicht notwendigerweise voraus, dass der Arbeitswillige eine konkrete Präferenz für einen bestimmten Beruf nennt. Der Umstand, dass der Arbeitslose auf diesbezügliche Befragung keinen konkreten Berufswunsch (nach seiner Darstellung keinen "Traumberuf") nannte, kann eine Verletzung seiner Obliegenheit zur Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme daher nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000190091.X05

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten