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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Die Arbeitswilligkeit setzt nicht notwendigerweise voraus, dass der Arbeitswillige eine konkrete Präferenz für einen bestimmten Beruf nennt. Der Umstand, dass der Arbeitslose auf diesbezügliche Befragung keinen konkreten Berufswunsch (nach seiner Darstellung keinen "Traumberuf") nannte, kann eine Verletzung seiner Obliegenheit zur Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme daher nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190091.X05Im RIS seit
11.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014