RS Vfgh 2001/12/10 G123/98

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Veröffentlicht am 10.12.2001
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
ApothekenG §10 Abs2

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Apothekengesetzes in der Fassung der Novelle 1984 betreffend die Bedarfsprüfung für eine Apothekenkonzession angesichts verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift über ein Mindestversorgungspotential

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des VwGH auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Teilen des §10 Abs2 ApothekenG idF BGBl 502/1984.

Die Formulierung des §10 Abs2 ApothekenG idF BGBl 502/1984 verpflichtet die Behörde zur Überprüfung des Bedarfs und gibt beispielhaft Anhaltspunkte dafür, wie sie dabei vorzugehen hat ("Lebensverhältnisse der Bevölkerung", "Verkehr im Standort und in der Umgebung" etc.). Unter anderem sind auch ein zahlenmäßiges Kriterium (5500 zu versorgende Personen) und ein Entfernungskriterium (500 m von der Betriebsstätte der nächstgelegenen Apotheke) genannt. Ein Bedarf ist danach jedenfalls nicht anzunehmen, wenn von der neu zu errichtenden Apotheke im Umkreis von vier Kilometern weniger als 5500 Personen zu versorgen sind und die Entfernung zur Betriebsstätte der nächstgelegenen Apotheke weniger als 500 m beträgt. Im Fall der Entfernung von 500 m ist im zweiten Satz des Abs2 Z2 ausdrücklich festgelegt, daß diese unter bestimmten Voraussetzungen auch unterschritten werden könnte. Nichts anderes hat auch für das Kriterium der 5500 zu versorgenden Personen zu gelten.

Unter Zugrundelegung auch der Überlegungen im Erkenntnis VfSlg. 15103/1998 ist das in §10 Abs2 Z1 lita ApothekenG idF BGBl 502/1984 festgelegte Kriterium von 5500 zu versorgenden Personen von den zuständigen Behörden jedenfalls "flexibel" zu verstehen, das heißt nur als Meßgröße als Hilfestellung bei der Beurteilung eines Bedarfs anzuwenden.

§10 ApothekenG in der hier angefochtenen Fassung ist folglich verfassungskonform so zu interpretieren, daß eine Konzession nicht schon deshalb versagt werden darf, weil die Zahl der von der neu zu errichtenden Apotheke aus zu versorgenden Personen unter 5500 liegt. Vielmehr ist jedenfalls, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen Apotheke mehr als 500 m beträgt, zu prüfen, ob im Sinne der in §10 Abs2 erster und zweiter Satz geregelten Verhältnisse ein Bedarf an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke besteht. Ist dies der Fall, so ist die Konzession zu erteilen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Apotheken, Konzessionserteilung (Apotheken), Auslegung verfassungskonforme, Bedarfsprüfung, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G123.1998

Dokumentnummer

JFR_09988790_98G00123_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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