RS Vwgh 2001/3/23 98/19/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/19/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0188 E 23. Oktober 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ist ein Zustellvorgang rechtswidrig, daher die Zustellung nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann (Hinweis B 22.5.1985, 85/03/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998190014.X01

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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