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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §38;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als angemessene Entlohnung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG das nach dem (im konkreten Fall anzuwendenden) Kollektivertrag gebührende Entgelt anzusehen. Das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales ist im Hinblick auf die gebotene Entlohnung für die konkret zugewiesene Beschäftigung zu prüfen. Das bedeutet, dass das Anbot einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung die konkret zugewiesene Beschäftigung als unzumutbar erscheinen lässt (Hinweis E vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190106.X01Im RIS seit
18.10.2001