RS Vfgh 2001/12/10 V74/01

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Veröffentlicht am 10.12.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Maria Wörth vom 16.12.94. 17.11. und 22.12.95
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §4
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §7
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §6

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Widmungen als Parkplatz bzw Grünland - Schutzstreifen wegen wesentlichen Verfahrensmangels bzw Unsachlichkeit der Widmungen; kein Nachweis der Verständigung des Grundeigentümers von der beabsichtigten Widmungsänderung; keine Vergrößerung eines öffentlichen Parkplatzes sondern lediglich Schaffung von Stellplätzen geplant

Rechtssatz

Die Verordnung der Gemeinde Maria Wörth vom 16.12.94, 17.11.95 und 22.12.95, mit der ein Flächenwidmungsplan für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Maria Wörth beschlossen worden ist, war, soweit damit für das Grundstück Nr 261/7, KG Reifnitz, die Widmungen "Grünland - Schutzstreifen - Grünland an der Straße" und "Verkehrsfläche - Parkplatz" festgelegt werden, aufzuheben.

§7 Abs1 Krnt GemeindeplanungsG 1982 idF LGBl 105/1994 (§13 Abs1 Krnt GemeindeplanungsG 1995) war zum Zeitpunkt des Auflageverfahrens vom 21.11.95 bis 19.12.95 anzuwenden.

Da der Nachweis einer Verständigung des Eigentümers des Grundstückes Nr 261/7 fehlt, geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der Bürgermeister bezüglich des Grundstückes Nr 261/7, KG Reifnitz, seiner Verständigungspflicht gemäß §7 Abs1 Krnt GemeindeplanungsG 1982 nicht nachgekommen ist. Das Unterlassen der Verständigung stellt aber einen wesentlichen Mangel des Verfahrens zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes dar, da die Verständigung das Mitspracherecht der von der Planung betroffenen Grundeigentümer sicherstellt (vgl VfSlg 8463/1978, 9150/1981, 10208/1984 sowie 12785/1991).

Die Gemeinde Maria Wörth hat mangels Äußerung im Verordnungsprüfungsverfahren auch keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass sie durch die Widmung "Verkehrsfläche - Parkplatz" die Vergrößerung eines öffentlichen Parkplatzes vorbereiten wollte. Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die Gemeinde mit der Widmung "Verkehrsfläche - Parkplatz" bloß die Durchsetzung der seinerzeit mit Bescheid angeordneten Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen verfolgt hat. Diese Widmung steht jedoch damit im Widerspruch zu §6 Krnt GemeindeplanungsG 1995 (§4 Krnt GemeindeplanungsG 1982 idF LGBl 105/1994).

Die Widmung "Grünland - Schutzstreifen - Grünland an der Straße" wurde bei den westlich anschließenden als "Bauland-Geschäftsgebiet" gewidmeten Grundstücken mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht mehr beibehalten.

Dass die bestehende Bebauung der an das Grundstück Nr 261/7 anschließenden Grundstücke einen Grünlandstreifen nicht zulässt, ist nicht erkennbar. Schließlich trifft die weitere Voraussetzung, dass mit dem Grünlandstreifen eine Abgrenzung zwischen dem Bauland und der Straße geschaffen werden soll, auf das als "Verkehrsfläche - Parkplatz" gewidmete Grundstück Nr 261/7 gerade nicht zu. Dazu kommt, dass infolge der Unsachlichkeit der Widmung "Verkehrsfläche - Parkplatz" des Grundstückes Nr 261/7, KG Reifnitz, auch die Verkehrsflächenwidmung keine sachliche Begründung für die Widmung "Grünland - Schutzstreifen - Grünland an der Straße" liefern kann, weshalb diese Festlegung gleichheitswidrig vorgenommen worden ist.

(Anlaßfall: E v 14.12.01, B1708/98 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Anwendbarkeit, Verordnungserlassung, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V74.2001

Dokumentnummer

JFR_09988790_01V00074_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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