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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Im Falle des § 9 KommStG 1993 liegt eine unsachliche Unterscheidung in Unternehmen mit nur einer Betriebsstätte und Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten nicht vor. Es handelt sich um eine auf eine einfache Handhabung Bedacht nehmende typisierende Regelung für Unternehmen geringen Umfangs; bei der Kommunalsteuer handelt es sich eben um eine Objektsteuer, welche zwar die Höhe der Arbeitslöhne als Bemessungsgrundlage kennt, doch an den Begriff der Betriebsstätte anknüpft und daher durchaus Unterschiede vorsehen kann, ob nur eine oder ob mehrere Betriebsstätten eines Unternehmens vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996130018.X09Im RIS seit
19.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013