Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1404;Rechtssatz
Bei der Erfüllungsübernahme nach § 1404 ABGB handelt es sich um eine, wenn auch nicht vom Gläubiger der übernommenen Schuld, so doch von deren Schuldner als Gläubiger des Übernehmers rechtlich erzwingbare Leistung. (Hier: Der Sohn hat die gegenüber einem Dritten bestehende Rentenverpflichtung seines Vaters übernommen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998130019.X01Im RIS seit
19.07.2001