RS Vwgh 2001/3/28 95/13/0276

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs3 Z2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §23;

Rechtssatz

§ 22 Z 1 EStG 1988 bestimmt ausdrücklich, dass es für die Qualifikation einer Tätigkeit als freier Beruf nicht schädlich ist, wenn sich der Steuerpflichtige der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, sofern er nur selbst leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Eine derartige Bestimmung fehlt jedoch im Bereich der Z 2 des § 22 EStG 1988. In seinem Erkenntnis vom 23. Mai 1997, 94/13/0107, hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass daraus folge, dass bei den in der letztgenannten Gesetzesstelle angeführten Tätigkeiten die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte eine Einstufung der Tätigkeit als sonstige selbstständige Arbeit ausschließe. Eine solche unterschiedliche Behandlung der in Rede stehenden Tätigkeiten erscheine dabei auch sachlich gerechtfertigt, weil es sich bei der Tätigkeit der Hausverwaltung ihrem Wesen nach um eine stark zur gewerblichen Tätigkeit hin neigende Tätigkeit handle. Der VwGH sieht sich nicht veranlasst, von dieser Beurteilung abzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995130276.X02

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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