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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs2;Beachte
Besprechung in:SWK 2001, S 677 - S 681;Rechtssatz
Ein endgültiger Bescheid nach § 200 Abs 2 BAO kann auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte. Für den Standpunkt, dass im Fall einer ohne Ungewissheit erfolgten Erlassung eines vorläufigen Bescheides dieser fiktiv wie ein endgültiger und somit grundsätzlich nur bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen iSd § 303 BAO abänderbarer Bescheid zu beurteilen wäre, fehlt gesetzlich jeder Anhaltspunkt (Hinweis E 18.7.1995, 91/14/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998130032.X01Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
21.12.2010