RS Vwgh 2001/3/28 95/13/0276

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs3 Z2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §23;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/13/0107 E 23. Mai 1997 RS 1 (hier nur zweiter bis vierter Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Einbeziehung von Einkünften aus Mitunternehmerschaften in die Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist, daß (grundsätzlich) jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig tätig wird. Eine an sich freiberufliche Tätigkeit oder eine als sonstige selbständige Arbeit anzusehende Tätigkeit wird zur gewerblichen, wenn sich der Abgabepflichtige zu Arbeiten, deren Vornahme regelmäßig zur Ausübung seines Berufes gehört, der Hilfe anderer Arbeitskräfte bedient, die seine selbständige Tätigkeit vervielfachen (sogenannte Vervielfältigungstheorie; Hinweis Hofstätter/Reichel, Kommentar, § 22 EStG, Tz 10;

Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, Rz 6 zu § 22). Dabei ist jedoch die Beschäftigung von untergeordneten Hilfskräften nicht als Vervielfältigung der Arbeitskraft des Steuerpflichtigen anzusehen. Unter einer bloß untergeordneten Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, der im Organismus des Unternehmens eine nur untergeordnete Stellung zukommt und deren Funktion beim Ablauf des wirtschaftlichen Geschehens keine entscheidende Bedeutung hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995130276.X01

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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