RS Vwgh 2001/3/28 2001/04/0005

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/04/0006

Rechtssatz

Die Frage der Fristsetzung und Fristvormerkung ist keine Angelegenheit, die einer Kanzleiangestellten in alleiniger Verantwortlichkeit übergeben werden kann. Wird eine solche Fristsetzung und Vormerkung - aus welchen Gründen auch immer - von der Kanzleiangestellten vorgenommen, so obliegt dem Anwalt die Beaufsichtigungs- und Kontrollpflicht. Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist daher nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmte, sondern diese Bestimmung seiner Kanzleileiterin überließ, so wäre es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls oblegen, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren (vgl. den hg. Beschluss vom 30. März 2000, Zl. 2000/16/0057). Dass die Kanzleiangestellte nicht angewiesen wurde, wenigstens strittige Fälle oder Fälle, in denen eine Änderung der eingetragenen Fristsetzung erfolgt, dem Beschwerdeführervertreter vorzulegen, vermag eine wirksame Überwachung der Eintragungen in das Fristenbuch nicht darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040005.X02

Im RIS seit

29.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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