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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §4 Abs1;Rechtssatz
Aus der Anführung von Mietwohnhäusern im § 4 Abs 1 zweiter Satz KommStG 1993 ist nicht zu folgern, dass Mietwohnhäuser nur bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen als Betriebsstätten gelten, in allen anderen Fällen (argumentum e contrario) aber nicht. Die Anführung der Mietwohnhäuser bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen erfolgt deshalb, weil Mietwohnhäuser an sich nicht dem Betrieb eines Eisenbahnunternehmens dienen und deshalb durch die Anführung im Gesetz zusätzlich zu den dem Unternehmen dienenden festen örtlichen Anlagen oder Einrichtungen als Betriebsstätten anzusehen sind. Liegt die Unternehmenstätigkeit jedoch im Vermieten eines Mietwohnhauses, dann dient dieses Mietwohnhaus eben dem Unternehmen und ist bereits durch § 4 Abs 1 erster Satz KommStG 1993 als Betriebsstätte erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996130018.X08Im RIS seit
19.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013