RS Vwgh 2001/3/28 96/13/0018

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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Index

30/02 Finanzausgleich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §1;
FAG 1993 §15a Abs2;
KommStG 1993;

Rechtssatz

Nach § 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind. Die Kommunalsteuer ist jedoch von der Gemeinde zu erheben (für den Streitzeitraum 1994: § 15a Abs 2 des FAG 1993). Damit ist die BAO auf die Kommunalsteuer im Verfahren der Abgabenerhebung durch eine Gemeinde grundsätzlich nicht anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130018.X01

Im RIS seit

19.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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