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30/02 FinanzausgleichNorm
BAO §1;Rechtssatz
Nach § 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind. Die Kommunalsteuer ist jedoch von der Gemeinde zu erheben (für den Streitzeitraum 1994: § 15a Abs 2 des FAG 1993). Damit ist die BAO auf die Kommunalsteuer im Verfahren der Abgabenerhebung durch eine Gemeinde grundsätzlich nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996130018.X01Im RIS seit
19.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013