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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §150;Rechtssatz
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hindert auch nicht die im Prüfungsbericht vertretene Ansicht, auf Grund der vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung komme es zu keiner Änderung der veranlagten Besteuerungsgrundlagen. Einer solchen Ansicht muss das Finanzamt nicht folgen (Hinweis E 31.10.2000, 95/15/0114). Das Finanzamt kann im Rahmen des Wiederaufnahmebescheides die Rechtslage anders beurteilen als der Prüfer im - keinerlei Rechtskraftwirkung zukommenden - Prüfungsbericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998130026.X04Im RIS seit
19.07.2001