RS Vwgh 2001/3/28 98/13/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2 impl;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6 impl;
EStG 1988 §28 impl;
LiebhabereiV;

Beachte

Besprechung in:SWK 2001, S 677 - S 681;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0177 E 23. November 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in den Erkenntnissen vom 27. April 2000, 99/15/0012, und vom 23. März 2000, 97/15/0009, zum Ausdruck gebracht hat, ist sowohl für Zeiträume vor Inkrafttreten der LiebhabereiV 1990 als auch für Zeiträume, in welchen die LiebhabereiV 1990 zur Anwendung kommt, die Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca 20 Jahren ein Gesamtgewinn bzw Gesamt-Einnahmenüberschuss erzielbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130032.X02

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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