RS Vwgh 2001/3/28 2000/04/0079

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §28 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. Juni 1983, Zl. 82/04/0100, ausgesprochen, dass sich die Personenbezogenheit im Sinne des letzten Tatbestandes des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 - nunmehr § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO 1994 - nicht auf physische oder psychische Merkmale einer Person beschränkt, sondern etwa auch ihre finanzielle Situation erfasst. Die persönliche finanzielle und familiäre Situation kann somit unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen (wie Notwendigkeit einer längeren Reise zur Ablegung einer Prüfung) einen "sonstigen", in der Person gelegenen wichtigen Grund darstellen, der die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises unzumutbar erscheinen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040079.X03

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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