RS Vwgh 2001/3/28 95/13/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/14/0170 E 17. September 1996 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Verbesserungsvorschläge iSd § 67 Abs 7 EStG 1988 müssen Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen (Hinweis E 13.10.1993, 92/13/0183) und dürfen - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine Selbstverständlichkeiten darstellen (Hinweis E 17.11.1992, 92/14/0169). Bei den Bestrebungen von Geschäftsführern, die Kosten im Betrieb zu minimieren - sei es im Rahmen der Geschäftsführung als solcher, sei es als "Leiter eines entsprechenden Projektes" - handelt es sich um keine Sonderleistungen, sondern um Tätigkeiten, die schon ganz allgemein den normalen Dienstpflichten von Geschäftsführern zuzurechnen sind und insofern auch über Selbstverständlichkeiten nicht hinausgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995130184.X01

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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