RS Vwgh 2001/3/28 2001/13/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2001
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem Beschluss vom 13. September 1994, 94/14/0126, 0127, ausgesprochen hat, betrifft der Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Abtretungsfrist des § 87 Abs 3 VerfGG die Rechtzeitigkeit der sukzessiv an den VwGH erhobenen Beschwerde, was zur Folge hat, dass ein solcher Wiedereinsetzungsantrag mangels Erledigung durch den VfGH auch als ein an den VwGH gerichteter Antrag zu behandeln und demgemäß vom VwGH zu erledigen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130041.X01

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten